Informationen zu unseren Arbeitsbühnen & Hebebühnen

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Wichtige Informationen zum Umgang mit Arbeitsbühnen

Das Bedienpersonal muss mindestens 18 Jahre alt und im Besitz des notwendigen Führerscheins bei Teilnahme am Straßenverkehr sein.

Anforderungen an das Bedienpersonal laut § 3 BetrSichV
• körperlich und geistig geeignet
• über ein gutes räumliches Sehvermögen verfügen
• gut hören können

Ein Befähigungsnachweis zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen ist erforderlich.

Die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (Anseilschutz) wird empfohlen.

Bei Arbeiten, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, sind Anordnungen nach § 45 Abs. 1-3 StVO einzuholen, aus denen die Verkehrsführung und mögliche Einschränkungen während der Arbeit hervorgehen. Diese Anordnungen bzw. Bescheide sind gemäß § 46 Abs. 3 StVO mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Eine fehlende verkehrsrechtliche Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 4 Nr. 5 StVO dar.

Der Arbeitsbereich mit Einschränkung für den öffentlichen Straßenverkehr ist entsprechend der verkehrsrechtlichen Anordnung sowie Regelplan mit den geforderten Verkehrsleiteinrichtungen zu sichern gemäß § 45 Abs. 6 StVO.



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